Impressum

Pflichtangaben nach § 5 Teledienstegesetz (TDG):
Betreiber dieses Onlineangebotes und redaktionell verantwortlich gemäß § 55, Abs.2, RStV:
Zahnarzt
Dr. Bernhard Muth
Zahnmedizin Ottobrunn
Unter den Lauben 6
D-85521 Ottobrunn
Kontakt:
Tel. 089/609 74 75
Fax 089/609 69 75
Mail: info (at) zahnarzt-dr-muth.de
www.zahnarzt-dr-muth.de
Gesetzliche Berufsbezeichnung
Zahnarzt
Approbation und Staat der Verleihung der Berufsbeziechnung
Deutschland
Kammerzugehörigkeit:
Bayerische Landeszahnärztekammer
Flößergasse 1, 81369 München
www.blzk.de

Aufsichtsbehörde:
Regierung von Oberbayern

Maximilianstr. 39

80538 München

www.regierung.oberbayern.bayern.de
Berufsrechtliche Regelungen
Zahnheilkundegesetz (BGBl. I 1952, S. 125)
Gebührenordnung für Zahnärzte (BGBl I 1987, S. 2316)
Heilberufe-Kammergesetz
Berufsordnung für Zahnärzte

Information zur Online-Streitbeilegung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Vebraucher aus der EU haben die Möglichkeit diese OS-Plattform zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten übervertragliche Verpflichtungen aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen mit Unternehmern aus der EU zu nutzen.

Hinweis gemäß §36 Verbraucherschutzgesetz (VSBG)

Die Zahnarztpraxis Dr. Bernhard Muth (Inhaber Dr. Bernhard Muth) wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle i.S.d. VSBG teilnehmen und ist dazu auch nicht verpflichtet.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nichts Anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Zahnarzt1 und dem Patienten1.
(2) Zahnarzt im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auch die Berusausübungsgemeinschaft mehrerer Zahnärzte.
(3) Sollte der Behandlungsvertrag mit einer anderen Person als dem Patienten abgeschlossen werden, gelten die Regelungen für diese in gleicher Weise.

§ 2 Rechtsverhältnis
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Zahnarzt und dem Patienten sind privatrechtlicher Natur. Bei der Behandlung gesetzlich krankenversicherter Patienten finden darüber hinaus auch die Vorschriften der vertragszahnärztlichen Versorgung Anwendung.

§3 Zahnärztliche Dokumentation und Datenschutz
(1) Die zahnärztliche Dokumentation, insbesondere Patientenkarteien, Untersuchungsbefunde, Röntgenaufnahmen und andere Aufzeichnungen, ist Eigentum des Zahnarztes.
(2) Der Patient oder ein von ihm Bevollmächtigter hat Anspruch auf Einsicht in die zahnärztliche Dokumentation und Anspruch auf Auskunft. Ein Anspruch auf Herausgabe der Originalunterlagen besteht nicht. Auf Verlangen können Kopien der schriftlichen Dokumentation gegen Kostenerstattung überlassen werden.
(3) Abweichend von Abs. 2 ist die vorübergehende Überlassung von Originalunterlagen, insbesondere von Röntgenaufnahmen, an einen vom Patienten bevollmächtigten Rechtsanwalt möglich, soweit nicht überwiegende Interessen des Zahnarztes entgegenstehen. Vor der Versendung sind die hierdurch entstehenden Auslagen zu erstatten und der Erhalt der Aufzeichnungen ist zu quittieren. Die Überlassung kann bis zum Ausgleich der Auslagen verweigert werden.
(4) Die Erhebung, Nutzung und Verarbeitung der Daten, einschließlich ihrer Weitergabe erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Bestimmungen über den Datenschutz, der ärztlichen Schweigepflicht und des Sozialgeheimnisses.

§ 4 Ausfallhonorar
(1) Die vereinbarten Behandlungstermine sind Fixtermine. Die Behandlungszeiten werden allein für den Patienten frei gehalten.
(2) Soweit der Termin durch den Patienten nicht wahrgenommen werden kann, hat dieser die Zahnarztpraxis mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin über die Verhinderung in Kenntnis zu setzen.
(3) Soweit der Patient dem nicht nachkommt, hat er an den Zahnarzt einen Betrag von € 80,00 pro ausgefallener Behandlungsstunde als pauschalierten Schadenersatz zu bezahlen.
(4) Der Schadenersatzanspruch entfällt, wenn der Patient unverschuldet an der rechtzeitigen Absage oder Wahrnehmung des Termins gehindert war.
(5) Dem Patienten steht es drüber hinaus frei nachzuweisen, dass dem Zahnarzt kein oder ein geringerer als der geltend gemacht pauschaliert Schaden entstanden ist.


§ 5 Zahlungsregelungen
(1) Der Patient wird vor Behandlungsbeginn über die zu erwartenden Gesamtkosten, bzw. Eigenanteile und Mehrkosten bei gesetzlich versicherten Patienten, informiert.
(2) Der Zahnarzt kann bei privat versicherten Patienten vor Behandlungsbeginn die Zahlung eines Vorschusses bis zu 100 % der zu erwartenden Auslagen (Material- und Laborkosten) verlangen.
(3) Mit Zugang der Rechnung wird die Zahlung fällig.
(4) Der Patient kommt nach einer Mahnung, spätestens aber 30 Tage nach Rechnungszugang in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt wird der Rechnungsbetrag mit fünf Prozent über dem Basiszinssatz, oder einem höheren, tatsächlich vom Zahnarzt bezahlten Zinssatz verzinst. Für jede Mahnung werden zusätzlich € 2,50 als Bearbeitungsgebühr berechnet.


§ 6 Abtretungsverbot
Die Abtretung von nicht rechtskräftig festgestellten oder bestrittenen Forderungen aus dem Behandlungsverhältnis ist ausgeschlossen, soweit der Zahnarzt dieser nicht vorher zustimmt.

§ 7 Hafungshinweis

Wichtiger Hinweis zu allen Links: Mit Urteil vom 12.Mai1998-312 O 85/98- `Haftung für Links`hat das Landgericht (LG) Hamburg entschieden, dass man durch die Anbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mitzuverantworten hat. Dies kann- so das LG- nur dadurch verhindet werden, dass man sich ausdrücklichvon von diesen Inhalten distanziert. Hiermit distanzieren wir uns ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf unserer Homepage und machen uns diese Inhalte nicht zu eigen. Diese Erklärung gilt für alle auf dieser website angebrachten Links.


§ 8 Haftungsbeschränkung
(1) Für Schäden an eingebrachte Sachen, die in der Obhut des Patienten bleiben und an Fahrzeuge des Patienten, die auf dem Grundstück der Praxis abgestellt werden, haftet der Zahnarzt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Gleiches gilt bei Verlust von Geld und Wertsachen.
(2) Für Garderobe des Patienten, welche er in den Praxisräumen ablegt, wird keine Haftung übernommen.


§ 9 Schlussbestimmungen
Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

1Personenbezeichnungen stehen im Folgenden sowohl für die männliche als auch weibliche Bezeichnungsform

Datenschutzerklärung

Datenschutzbeauftragter:
Zahnarzt
Dr. Bernhard Muth
Zahnmedizin Ottobrunn
Unter den Lauben 6
85521 Ottobrunn
Tel. 089 – 609 74 75
Fax 089 – 609 69 75
Mail: info@zahnarzt-dr-muth.de

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Weitere Fotos: Dr. Bernhard Muth
Videos / Filme: TV-Wartezimmer, Freising
Infografiken: Die in dieser Internetpräsenz und in den zum Download angebotenen Informationsbroschüren verwendeten Infografiken unterliegen dem Urheberrecht der Initiative proDente e.V. Sie werden Mitgliedern kostenlos zur Verfügung gestellt, wofür wir uns an dieser Stelle herzlich bedanken!

 

Hinweise zur Datenverarbeitung in unserer Praxis (DS-GVO)

Im Rahmen der Behandlung von Patienten erheben wir in unserer Praxis Daten zu Ihrer Person, zu Ihrem Versichertenstatus und zu Ihrem Gesundheitszustand.

Diese Daten werden entsprechend der datenschutzrechtlichen Vorgaben behandelt.

Mit den nachfolgenden Informationen können Sie sich einen Überblick verschaffen, welche Daten erhoben werden und wie wir damit verfahren.

Bei Fragen können Sie sich jederzeit an uns wenden.

Für den Datenschutz in unserer Praxis ist verantwortlich:

Dr. Bernhard Muth, Unter den Lauben 6, 85521 Ottobrunn.

Art der erhobenen Daten:

-     Persönliche Angaben (Name, Adresse, Geburtsdatum)

-     Gesundheitsdaten

-     Versichertendaten

-     Anamnesedaten / Medikamente / Erkrankungen / Risiken / Behandlungswünsche

Zwecke der Datenverarbeitung und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung (Rechtsgrundlage entsprechend Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DS-GVO/Erfüllung eines Vertrages)

-     Erfüllung des Behandlungsvertrages / Krankenkassenbehandlung / Privatbehandlung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben

-     Abrechnung durch die KZVB / ABZ-ZR / Privatliquidationen

-     Recallsystem

-     Fachkonziliarische Tätigkeit mit Zahnärzten / Ärzten / Kliniken / Physiotherapeuten / Osteopathen / Einrichtungen für Labormedizin / Apotheken / Zahntechnischen Laboren u.ä.

Empfänger der Daten:

-     KZVB

-     Krankenkassen

-     Verrechnungsstelle ABZ-ZR

-     Fachkonziliarische Partner s.o.

Dauer der Datenspeicherung bzw. Löschfristen:

Die Daten der Patientenakte / Röntgenaufnahmen werden gemäß §630 f Abs. 3 BGB für mindestens 10Jahre gespeichert.

 

Wir informieren Sie zudem über Ihre betroffenen Rechte nach der GS-GVO. Als von der Datenverarbeitung Betroffener können Sie folgende Ansprüche geltend machen:

Sie haben ein Auskunftsrecht gegenüber unserer Praxis, welche Ihrer personenbezogenen Daten von uns verarbeitet werden. Sie haben außerdem ein Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung, sowie ein Widerspruchsrecht gegen die Datenverarbeitung und ein Recht auf Datenübertragbarkeit.

Sofern die Datenverarbeitung auf einer Einwilligung von Ihnen beruht, haben Sie das Recht, diese Einwilligung zu widerrufen.

Sie können, sofern Sie im Zusammenhang mit der Verarbeitung Ihrer Daten einen entsprechenden Anlass sehen, eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einreichen.

Die für unsere Zahnarztpraxis zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht, Promenade 27, 91522 Ansbach.

Bitte beachten Sie, dass die Daten nur zu dem o.a. Zweck verarbeitet werden.

Sollten die von Ihnen erhobenen personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterverarbeitet werden, informieren wir Sie hierüber und teilen Ihnen diese Zweckänderung mit.

Hinweise zur Datenverarbeitung in unserer Praxis

Im Rahmen der Behandlung von Patienten erheben wir in unserer Praxis Daten zu Ihrer Person, zu Ihrem Versichertenstatus und zu Ihrem Gesundheitszustand.

Diese Daten werden entsprechend der datenschutzrechtlichen Vorgaben behandelt.

Mit den nachfolgenden Informationen können Sie sich einen Überblick verschaffen, welche Daten erhoben werden und wie wir damit verfahren.

Bei Fragen können Sie sich jederzeit an uns wenden.

Für den Datenschutz in unserer Praxis ist verantwortlich:

Dr. Bernhard Muth, Unter den Lauben 6, 85521 Ottobrunn.

Art der erhobenen Daten:

-     Persönliche Angaben (Name, Adresse, Geburtsdatum)

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-     Versichertendaten

-     Anamnesedaten / Medikamente / Erkrankungen / Risiken / Behandlungswünsche

Zwecke der Datenverarbeitung und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung (Rechtsgrundlage entsprechend Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DS-GVO/Erfüllung eines Vertrages)

-     Erfüllung des Behandlungsvertrages / Krankenkassenbehandlung / Privatbehandlung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben

-     Abrechnung durch die KZVB / ABZ-ZR / Privatliquidationen

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Empfänger der Daten:

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Die Daten der Patientenakte / Röntgenaufnahmen werden gemäß §630 f Abs. 3 BGB für mindestens 10Jahre gespeichert.

 

Wir informieren Sie zudem über Ihre betroffenen Rechte nach der GS-GVO. Als von der Datenverarbeitung Betroffener können Sie folgende Ansprüche geltend machen:

Sie haben ein Auskunftsrecht gegenüber unserer Praxis, welche Ihrer personenbezogenen Daten von uns verarbeitet werden. Sie haben außerdem ein Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung, sowie ein Widerspruchsrecht gegen die Datenverarbeitung und ein Recht auf Datenübertragbarkeit.

Sofern die Datenverarbeitung auf einer Einwilligung von Ihnen beruht, haben Sie das Recht, diese Einwilligung zu widerrufen.

Sie können, sofern Sie im Zusammenhang mit der Verarbeitung Ihrer Daten einen entsprechenden Anlass sehen, eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einreichen.

Die für unsere Zahnarztpraxis zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht, Promenade 27, 91522 Ansbach.

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Wir informieren Sie zudem über Ihre betroffenen Rechte nach der GS-GVO. Als von der Datenverarbeitung Betroffener können Sie folgende Ansprüche geltend machen:

Sie haben ein Auskunftsrecht gegenüber unserer Praxis, welche Ihrer personenbezogenen Daten von uns verarbeitet werden. Sie haben außerdem ein Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung, sowie ein Widerspruchsrecht gegen die Datenverarbeitung und ein Recht auf Datenübertragbarkeit.

Sofern die Datenverarbeitung auf einer Einwilligung von Ihnen beruht, haben Sie das Recht, diese Einwilligung zu widerrufen.

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Sollten die von Ihnen erhobenen personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterverarbeitet werden, informieren wir Sie hierüber und teilen Ihnen diese Zweckänderung mit.

Auskunftsrecht der betroffenen Person, Art. 15 DS-GVO

Dieses Kurzpapier der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz – DSK) dient als erste Orientierung insbesondere für den nicht-öffentlichen Bereich, wie nach Auffassung der DSK die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) im praktischen Vollzug angewendet werden sollte. Diese Auffassung steht unter dem Vorbehalt einer zukünftigen - möglicherweise abweichenden - Auslegung des Europäischen Datenschutzausschusses.

Auskunftsrecht als zentrales Recht zur Schaffung von Transparenz

Wie schon nach der bisherigen Rechtslage haben betroffene Personen das Recht mit formlosem Antrag und ohne Begründung von einem Verantwortlichen Auskunft über dort gespeicherte personenbezogene Daten zu verlangen. Die Auskünfte können es beispielsweise erleichtern, gezielt weitere Rechte, wie auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung („Sperrung“), geltend zu machen.

Umfang des Auskunftsrechts

Nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO steht der betroffenen Person ein abgestuftes Auskunftsrecht zu. Zum einen kann die betroffene Person von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber verlangen, ob dort sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Auch eine Negativauskunft ist erforderlich, wenn der Verantwortliche entweder keine Daten zu dieser Person verarbeitet oder personenbezogene Daten unumkehrbar anonymisiert hat. Zum anderen kann die betroffene Person ganz konkret Auskunft darüber verlangen, welche personenbezogenen Daten vom Verantwortlichen verarbeitet werden (z. B. Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Beruf, medizinische Befunde). Weiterhin sind bei der Datenauskunft vom Verantwortlichen nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO vor allem noch folgende Informationen mitzuteilen:

• Verarbeitungszwecke,

• Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden (mit Gruppenbezeichnungen wie Gesundheitsdaten, Bonitätsdaten usw.),

• Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern, die diese Daten bereits erhalten haben oder künftig noch erhalten werden,

• geplante Speicherdauer falls möglich, andernfalls die Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer,

• Rechte auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung,

• Widerspruchsrecht gegen diese Verarbeitung nach Art. 21 DS-GVO,

• Beschwerderecht für die betroffene Person bei der Aufsichtsbehörde,

• Herkunft der Daten, soweit diese nicht bei der betroffenen Person selbst erhoben wurden, und

• das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling mit aussagekräftigen Informationen über die dabei involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen solcher Verfahren.

Im Falle der Datenübermittlung in Drittländer ist über die insoweit gegebenen Garantien gemäß Art. 46 DS-GVO zu informieren (z. B. vereinbarte Standard-Datenschutzklauseln, verbindliche interne Datenschutzvorschriften, d. h. BCR). Keine Drittländer sind die EU-Mitgliedsstaaten und die Vertragsstaaten des EWR.

Form der Auskunftserteilung

Die Auskunftserteilung an die betroffene Person kann nach Art. 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 DS-GVO je nach Sachverhalt schriftlich, elektronisch oder – auf Wunsch der betroffenen Person – mündlich erfolgen. Der Verantwortliche stellt eine Kopie der Daten zur Verfügung (Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO). Stellt die betroffene Person ihren Auskunftsantrag elektronisch, ist die Auskunft nach Art. 15 Abs. 3 Satz 2 DS-GVO in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen (z. B. im PDFFormat). Als datenschutzfreundlichste Gestaltung wird in Erwägungsgrund (ErwGr.) 63 Satz 4 ein vom Verantwortlichen eingerichteter Fernzugriff der betroffenen Person auf ihre eigenen Daten bezeichnet. Alle Kommunikationswege müssen angemessene Sicherheitsanforderungen erfüllen.

Frist für die Auskunftserteilung

Auskunftserteilungen müssen gemäß Art. 12 Abs. 3 DS-GVO unverzüglich erfolgen, spätestens aber innerhalb eines Monats; nur in begründeten Ausnahmefällen kann die Monatsfrist überschritten werden, worüber die betroffene Person zu informieren ist (Art. 12 Abs. 3 Satz 3 DS-GVO). Der Verantwortliche muss (vorbereitend) geeignete organisatorische Maßnahmen treffen, damit die betroffene Person eine beantragte Auskunft zeitnah und in verständlicher Form erhalten kann (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 5 Abs. 2 DS-GVO).

Kosten der Auskunftserteilung

Die Auskunftserteilung an die betroffene Person (z. B. als Kopie) muss durch den Verantwortlichen regelmäßig unentgeltlich erfolgen, Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DS-GVO. Für weitere Kopien kann er ein angemessenes Entgelt fordern. Außerdem kann bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträ- gen ein angemessenes Entgelt für die Auskunft verlangt werden (Art. 12 Abs. 5 Satz 2, ErwGr. 63).

 

Identitätsprüfung

Es muss sichergestellt werden, dass die zu beauskunftenden Daten nicht unbefugten Dritten zur Verfügung gestellt werden. Hierauf ist auch insbesondere bei mündlicher oder elektronischer Auskunftserteilung zu achten. Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität eines Antragstellers auf Datenauskunft, so kann er nach Art. 12 Abs. 6 DS-GVO zusätzliche Informationen zur Bestätigung der Identität nachfordern (z. B. eine Postadresse bei elektronischem Auskunftsantrag).

Grenzen des Auskunftsrechts

Bei einer großen Menge von gespeicherten Informationen über die betroffene Person kann der Verantwortliche verlangen, dass präzisiert wird, auf welche Informationen oder Verarbeitungsvorgänge sich das Auskunftsersuchen konkret bezieht (ErwGr. 63 Satz 7). Das kann z. B. bei Banken oder Versicherungen mit umfangreichen Vertragsbeziehungen zu der betroffenen Person der Fall sein. Offenkundig unbegründete oder exzessive Anträge einer betroffenen Person können zur Ablehnung oder zu einer Kostenerstattungspflicht führen (Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO). Die betroffene Person muss jedoch (und zwar kostenfrei) ihr Recht in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmä- ßigkeit überprüfen zu können (ErwGr. 63). Eine Ablehnung oder Kostenerstattung kommt daher nur in Ausnahmefällen in Betracht. Der Verantwortliche trägt die Beweislast für das Vorliegen eines unbegründeten oder exzessiven Antrags (Art. 12 Abs. 5 Satz 3 DS-GVO). Er muss der betroffenen Person in der Regel die Gründe für die Verweigerung der Auskunft mitteilen und sie über Rechtsschutzmöglichkeiten informieren (Art. 12 Abs. 4 DS-GVO). Das BDSG-neu enthält in § 34 noch weitere Eingrenzungen des Auskunftsrechts, insbesondere für Archivdaten und Protokollierungsdaten. Auskunftsrecht Stand:26.07.2017 Seite 3 Ob und wenn ja wie weit die Regelungen des BDSGneu zur Einschränkung der Betroffenenrechte wegen des bestehenden Anwendungsvorrangs der DS-GVO angewendet werden können, bleibt eine Entscheidung im jeweiligen konkreten Einzelfall vorbehalten.

Beachtung Rechte Dritter

Die Auskunftserteilung an die betroffene Person darf nach Art. 15 Abs. 4 DS-GVO sowie ErwGr. 63 Satz 5 die Rechte des Verantwortlichen oder anderer Personen nicht beeinträchtigen, was bei Geschäftsgeheimnissen oder bei Daten mit Bezug auch auf andere Personen der Fall sein kann. Dies darf im Ergebnis aber nicht dazu führen, dass jegliche Auskunft verweigert wird.

Rechtsfolgen bei Verstoß

Unterlassene oder nicht vollständige Auskunftserteilungen an betroffene Personen sind nach Art. 83 Abs. 5 lit. b DS-GVO mit einer hohen Geldbuße bedroht.

Empfehlung

Es ist für Verantwortliche ratsam, rechtzeitig im eigenen Interesse organisatorische Vorkehrungen für zügige und korrekte Auskunftserteilungen zu treffen.

Informationspflichten bei Dritt- und Direkterhebung

Dieses Kurzpapier der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz – DSK) dient als erste Orientierung insbesondere für den nicht-öffentlichen Bereich, wie nach Auffassung der DSK die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) im praktischen Vollzug angewendet werden sollte. Diese Auffassung steht unter dem Vorbehalt einer zukünftigen - möglicherweise abweichenden - Auslegung des Europäischen Datenschutzausschusses.

Bedeutung der Informationspflichten

Die Informationspflichten bilden die Basis für die Ausübung der Betroffenenrechte (insbesondere der Art. 15 ff. DS-GVO). Nur wenn die betroffene Person weiß, dass personenbezogene Daten über sie verarbeitet werden, kann sie diese Rechte auch ausüben. Die Informationspflichten gemäß der DS-GVO gehen daher weit über die bisherige Rechtslage hinaus und müssen beachtet werden, sofern keine Ausnahmevorschriften greifen. Die DS-GVO regelt die Informationsverpflichtungen des Verantwortlichen gegenüber der betroffenen Person in Abhängigkeit davon, ob personenbezogene Daten bei der betroffenen Person (Direkterhebung, Art. 13 DS-GVO) oder bei Dritten (Dritterhebung, Art. 14 DS-GVO) erhoben werden. Zu beachten ist, dass aus dieser Unterscheidung nicht pauschal abzuleiten ist, wer für die Information verantwortlich ist. Auch der Verantwortliche, der die Daten direkt bei der betroffenen Person erhoben hat, kann über Art. 13 DS-GVO hinaus zur Mitteilung nach Art. 14 Abs. 3 lit. c DS-GVO verpflichtet sein, wenn er die Daten gegenüber einem anderen Empfänger offenbaren möchte.

 

Informationspflichten bei Direkterhebung

Bei der Informationspflicht im Falle der Direkterhebung wird zwischen den Informationen unterschieden, die der betroffenen Person mitzuteilen sind (Art. 13 Abs. 1 DGS-GVO) und solchen, die zur Verfügung zu stellen sind, um eine faire und transparente Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu gewährleisten (Art. 13 Abs. 2 DS-GVO).

Mitzuteilen sind nach Abs. 1:

  • · Name (ggf. Firmenname gem. § 17 Abs. 1 HGB oder Vereinsname gem. § 57 BGB) und Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie ggf. dessen Vertreter
  • · Kontaktdaten des ggf. vorhandenen Datenschutzbeauftragten
  • · Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen und zusätzlich die Rechtsgrundlage, auf der die Verarbeitung fußt
  • · das berechtigte Interesse, insofern die Datenerhebung auf einem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten beruht (Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO)
  • · Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten (vgl. Art. 4 Nr. 9 DS-GVO)
  • · Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln und zugleich Information, ob ein Angemessenheitsbeschluss der Kommission vorhanden ist oder nicht (bei Fehlen eines solchen Beschlusses ist auf geeignete oder angemessene Garantien zu verweisen und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist, oder wo sie verfügbar sind)

Zusätzlich sind nach Abs. 2 Informationen über

  • · die geplante Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer,
  • · die Betroffenenrechte (Auskunfts-, Löschungs-, Einschränkungs- und Widerspruchsrechte sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit),

 · das Recht zum jederzeitigen Widerruf einer Einwilligung und die Tatsache, dass die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung auf Grundlage der Einwilligung bis zum Widerruf unberührt bleibt,

  • · das Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde,

 · ggf. die gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung des Verantwortlichen, personenbezogene Daten Dritten bereitzustellen und die möglichen Folgen der Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten und

  • · im Falle einer automatisierten Entscheidungsfindung (einschließlich Profiling) aussagekräftige Informationen über die verwendete Logik, die Tragweite und angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung

zur Verfügung zu stellen.

Informationspflichten bei Dritterhebung

Auch im Falle einer Dritterhebung unterscheidet die DS-GVO zwischen mitzuteilenden Informationen (Art. 14 Abs. 1 DS-GVO) und zusätzlichen Informationen, die zur Gewährung einer fairen und transparenten Verarbeitung zur Verfügung zu stellen sind (Art. 14 Abs. 2 DS-GVO).

Art und Inhalt der mitzuteilenden bzw. der zur Verfügung zu stellenden Informationen entsprechen in wesentlichen Teilen denjenigen, die auch im Falle einer Direkterhebung mitgeteilt werden müssen.

Allerdings hat die betroffene Person im Gegensatz zur Direkterhebung nicht an der Datenerhebung mitgewirkt und somit auch keine Kenntnis darüber, welche personenbezogene Daten erhoben wurden. Daher ist der Verantwortliche nach Art. 14 Abs. 1 lit. d DS-GVO verpflichtet, die Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten mitzuteilen. Diese Information muss so konkret sein, dass für den Betroffenen erkennbar wird, zu welchen Folgen die Verarbeitung führen kann. Nur dann kann er eine bewusste Entscheidung darüber treffen, ob er ergänzend von seinem Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO Gebrauch machen sollte.

Bei der Dritterhebung ist zudem nach Art. 14 Abs. 2 lit. f DS-GVO die Datenquelle anzugeben und, ob es sich dabei um eine öffentlich zugängliche Quelle handelt. Stammen die Daten aus mehreren Quellen und kann die Herkunft nicht mehr eindeutig festgestellt werden, muss dennoch eine allgemeine Information gegeben werden.

Bei der Dritterhebung ist weiterhin zu beachten, dass Angaben über die berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten (Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO) nicht – wie bei der Direkterhebung – unter Abs. 1 fallen, sondern im Rahmen der zusätzlichen Informationen nach Abs. 2 zur Verfügung gestellt werden müssen (Art. 14 Abs. 2 lit. b DSGVO).

 

Zweckänderung und Übermittlung

Die Informationspflichten im Falle einer Zweckänderung gelten sowohl für die Direkterhebung als auch für die Dritterhebung. Neben der Information über die geänderte Zweckbestimmung sind alle Informationspflichten gemäß Art. 13 Abs. 2 DS-GVO (Direkterhebung) oder gemäß Art. 14 Abs. 2 DSGVO (Dritterhebung) erneut zu erfüllen.

Die Übermittlung an einen Dritten ist häufig eine Zweckänderung, so dass schon aus diesem Grund vor der Übermittlung die betroffene Person entsprechend zu informieren ist. Darüber hinaus stellt Art. 14 Abs. 3 lit. c DS-GVO klar, dass bei der Offenlegung an einen neuen Empfänger (einschließlich Auftragsverarbeitern, vgl. Art. 4 Nr. 9 DS-GVO) informiert werden muss, soweit dieser nicht von der bereits nach Artikel 13 Abs. 1 lit. e DS-GVO erteilten Information über Empfänger oder Empfängerkategorien umfasst ist.

Zeitpunkt der Erfüllung der Informationspflichten

Bei der Direkterhebung müssen die Informationen zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt werden.

Im Falle der Dritterhebung ist der Verantwortliche verpflichtet, die Informationen nachträglich innerhalb einer angemessenen Frist nach Erlangung der Daten mitzuteilen (Art. 14 Abs. 3 DS-GVO). Diese Frist bestimmt sich nach den spezifischen Umständen, darf aber einen Monat nicht überschreiten. Die Monatsfrist ist eine Maximaldauer und sollte nicht pauschal angesetzt werden. Werden die personenbezogenen Daten zur Kommunikation mit der betroffenen Person verwendet, sind die Informationen spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kontaktaufnahme mitzuteilen. Falls die Offenlegung an einen anderen Empfänger beabsichtigt ist, müssen die Informationen spätestens zum Zeitpunkt der ersten Offenlegung erteilt werden.

Ausnahmen

Die Informationspflichten nach den Art. 13 und 14 DS-GVO bestehen nicht, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt. Im Falle der Dritterhebung bestehen darüber hinaus keine Informationspflichten, wenn die Informationserteilung sich z. B. als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, die Daten einem Berufsgeheimnis unterliegen oder die Erlangung durch Rechtsvorschrift ausdrücklich geregelt ist.

Außerdem sind in den §§ 32 und 33 des neuen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu) weitere Ausnahmen von den Informationspflichten normiert. Die Informationspflicht nach Art. 13 DS-GVO soll beispielsweise gem. § 32 Abs. 1 Nr. 4 BDSG-neu nicht bestehen, wenn die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche beeinträchtigt würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen. Es bestehen jedoch Zweifel, ob die in den §§ 32 und 33 BDSG-neu vorgesehenen Beschränkungen der Informationspflichten nach Art. 23 DS-GVO zulässig sind. Jedenfalls sind diese Regelungen grundsätzlich eng und im Sinne einer größtmöglichen Transparenz auszulegen. Ob und in welchem Umfang eine in den §§ 32 und 33 BDSG-neu vorgesehene Beschränkung der Informationspflichten aufgrund des Anwendungsvorrangs der DS-GVO tatsächlich angewendet werden kann, bleibt einer Entscheidung im jeweiligen konkreten Einzelfall vorbehalten.

Form der Informationspflicht

Gemäß Art. 12 Abs. 1 DS-GVO sind die Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form sowie in klarer und einfacher Sprache zu übermitteln. Die Informationen sind schriftlich oder in anderer Form (ggf. elektronisch) zur Verfügung zu stellen. Wird aber auf eine elektronisch verfügbare Information Bezug genommen, dann muss diese leicht auffindbar sein. Hierbei können auch Bildsymbole hilfreich sein.

Die leicht zugängliche Form bedeutet auch, dass die Informationen in der konkreten Situation verfügbar sein müssen. Sollen die Daten also von einer anwesenden Person erhoben werden, darf die Person in der Regel nicht auf Informationen im Internet verwiesen werden. Dies gilt gleichermaßen für eine schriftliche Korrespondenz auf dem Papierweg.

Nachweise der Informationspflichten

Der Verantwortliche hat im Hinblick auf das Transparenzgebot stets den Nachweis einer ordnungsgemäßen Erledigung der Informationspflichten zu erbringen (Art. 5 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 DS-GVO).

Folgen eines Verstoßes

 Der Verstoß gegen die Informationspflichten kann nach Art. 83 Abs. 5 lit. b DS-GVO mit einer Geldbuße bestraft werden

 

 

VSBG

Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen

(Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG)

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) 1 Dieses Gesetz gilt für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten durch eine nach diesem Gesetz anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle oder durch eine nach diesem Gesetz eingerichtete behördliche Verbraucherschlichtungsstelle unabhängig von dem angewendeten Konfliktbeilegungsverfahren. 2 Dieses Gesetz gilt auch für Verbraucherschlichtungsstellen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften anerkannt, beauftragt oder eingerichtet wurden, soweit diese anderen Rechtsvorschriften keine abweichende Regelung treffen; von den §§ 2 und 41 darf nicht abgewichen werden.

(2) Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Kundenbeschwerdestellen oder auf sonstige Einrichtungen zur Beilegung von Streitigkeiten, die nur von einem einzigen Unternehmer oder von mit ihm verbundenen Unternehmen getragen oder finanziert werden oder die nur im Auftrag eines solchen Unternehmers oder von mit ihm verbundenen Unternehmen tätig werden.

§ 2 Verbraucherschlichtungsstelle

(1) Verbraucherschlichtungsstelle ist eine Einrichtung, die

  1. Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung zivilrechtlicher Streitigkeiten durchführt, an denen Verbraucher oder Unternehmer als Antragsteller oder Antragsgegner beteiligt sind, und
  2. nach diesem Gesetz oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften als Verbraucherschlichtungsstelle anerkannt, beauftragt oder eingerichtet worden ist.

(2) 1 Eine Einrichtung, die nicht nach diesem Gesetz oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften als Verbraucherschlichtungsstelle anerkannt, beauftragt oder eingerichtet ist, darf sich nicht als Verbraucherschlichtungsstelle bezeichnen. 2 Sie darf von ihrem Träger nicht als Verbraucherschlichtungsstelle bezeichnet werden. 3 Das Verbot in den Sätzen 1 und 2 gilt nicht, wenn die Einrichtung in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63) anerkannt und in die von der Europäischen Kommission geführte Liste aller im Europäischen Wirtschaftsraum anerkannten Streitbeilegungsstellen aufgenommen worden ist.

Abschnitt 2: Private Verbraucherschlichtungsstellen

§ 3 Träger der Verbraucherschlichtungsstelle

1 Träger der Verbraucherschlichtungsstelle muss ein eingetragener Verein sein. 2 Nimmt der Träger Unternehmerinteressen oder Verbraucherinteressen wahr, oder wird der Träger von einem Verband, der Unternehmerinteressen oder Verbraucherinteressen wahrnimmt, finanziert, so muss für den Betrieb der Verbraucherschlichtungsstelle ein vom Haushalt des Trägers getrennter, zweckgebundener und ausreichender Haushalt zur Verfügung stehen.

§ 4 Zuständigkeit von Verbraucherschlichtungsstellen

(1) Die Verbraucherschlichtungsstelle führt auf Antrag eines Verbrauchers Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus einem Verbrauchervertrag nach § 310 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder über das Bestehen eines solchen Vertragsverhältnisses durch; arbeitsvertragliche Streitigkeiten sind ausgenommen.

(2) 1 Die Verbraucherschlichtungsstelle kann ihre Zuständigkeit auf bestimmte Wirtschaftsbereiche, Vertragstypen oder Unternehmer beschränken. 2 Hat die Verbraucherschlichtungsstelle keine einschränkende Zuständigkeitsregelung getroffen, führt sie die Bezeichnung „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle“ und ist für Anträge nach Absatz 1 zuständig, mit Ausnahme von

  1. Streitigkeiten aus Verträgen über
    a) nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse,
    b) Gesundheitsdienstleistungen,
    c) Weiter- und Hochschulbildung durch staatliche Einrichtungen,
  2. Streitigkeiten, für deren Beilegung Verbraucherschlichtungsstellen nach anderen Rechtsvorschriften anerkannt, beauftragt oder eingerichtet werden.

3 Die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle kann ihre Zuständigkeit auf in einem Land niedergelassene Unternehmer beschränken; in diesem Fall führt sie die Bezeichnung „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle“ mit einem Zusatz, der das Land angibt, für das sie zuständig ist. 4 Eine solche Zuständigkeitsbeschränkung kann sich auch auf mehrere Länder beziehen und muss dann dementsprechend angegeben werden.

(3) Die Verbraucherschlichtungsstelle kann ihre Tätigkeit auf die Beilegung sonstiger zivilrechtlicher Streitigkeiten, an denen Verbraucher oder Unternehmer als Antragsteller oder Antragsgegner beteiligt sind, erstrecken; arbeitsvertragliche Streitigkeiten sind ausgenommen.

(4) Die Verbraucherschlichtungsstelle kann ihre Zuständigkeit ausschließen für Verbraucher, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, oder für Unternehmer, die nicht im Inland niedergelassen sind.

§ 5 Verfahrensordnung

(1) 1 Die Verbraucherschlichtungsstelle muss eine Verfahrensordnung haben. 2 Die Verfahrensordnung bestimmt das Konfliktbeilegungsverfahren und regelt die Einzelheiten seiner Durchführung.

(2) Die Verbraucherschlichtungsstelle darf keine Konfliktbeilegungsverfahren durchführen, die dem Verbraucher eine verbindliche Lösung auferlegen oder die das Recht des Verbrauchers ausschließen, die Gerichte anzurufen.

§ 6 Streitmittler

(1) 1 Die Verbraucherschlichtungsstelle ist mit mindestens einer Person zu besetzen, die mit der außergerichtlichen Streitbeilegung betraut und für die unparteiische und faire Verfahrensführung verantwortlich ist (Streitmittler). 2 Ist nur ein Streitmittler bestellt, muss er einen Vertreter haben; auf den Vertreter des Streitmittlers sind Satz 1, die Absätze 2 und 3 sowie die §§ 7 bis 9 entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Der Streitmittler muss über die Rechtskenntnisse, insbesondere im Verbraucherrecht, das Fachwissen und die Fähigkeiten verfügen, die für die Beilegung von Streitigkeiten in der Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle erforderlich sind. 2 Der Streitmittler muss die Befähigung zum Richteramt besitzen oder zertifizierter Mediator sein.

(3) 1 Der Streitmittler darf in den letzten drei Jahren vor seiner Bestellung nicht tätig gewesen sein

  1. für einen Unternehmer, der sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren der Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist,
  2. für ein mit einem Unternehmer nach Nummer 1 verbundenes Unternehmen,
  3. für einen Verband, dem ein Unternehmer nach Nummer 1 angehört und der Unternehmerinteressen in dem Wirtschaftsbereich wahrnimmt, für den die Verbraucherschlichtungsstelle zuständig ist,
  4. für einen Verband, der Verbraucherinteressen in dem Wirtschaftsbereich wahrnimmt, für den die Verbraucherschlichtungsstelle zuständig ist.

2 Die Tätigkeit als Streitmittler für einen Verband nach Satz 1 Nummer 3 oder 4 steht einer erneuten Bestellung als Streitmittler nicht entgegen.

§ 7 Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Streitmittlers

(1) 1 Der Streitmittler ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 2 Er muss Gewähr für eine unparteiische Streitbeilegung bieten.

(2) 1 Der Streitmittler darf nicht nur von einem Unternehmer oder von nur mit einem Unternehmer verbundenen Unternehmen vergütet oder beschäftigt werden. 2 Die Vergütung des Streitmittlers darf nicht mit dem Ergebnis von Streitbeilegungsverfahren in Zusammenhang stehen.

(3) Der Streitmittler ist verpflichtet, Umstände, die seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen können, dem Träger der Verbraucherschlichtungsstelle unverzüglich offenzulegen.

(4) 1 Der Streitmittler hat den Parteien alle Umstände offenzulegen, die seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen können. 2 Der Streitmittler darf bei Vorliegen solcher Umstände nur dann tätig werden, wenn die Parteien seiner Tätigkeit als Streitmittler ausdrücklich zustimmen.

(5) 1 Ist die Aufgabe des Streitmittlers einem Gremium übertragen worden, dem sowohl Vertreter von Verbraucherinteressen als auch von Unternehmerinteressen angehören, so müssen beide Seiten in gleicher Anzahl vertreten sein. 2 § 6 Absatz 3 ist auf Mitglieder des Gremiums, die Unternehmerinteressen oder Verbraucherinteressen vertreten, nicht anzuwenden.

§ 8 Amtsdauer und Abberufung des Streitmittlers

(1) 1 Der Streitmittler muss für eine angemessene Dauer bestellt werden. 2 Die Amtsdauer soll drei Jahre nicht unterschreiten. 3 Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Der Streitmittler kann nur abberufen werden, wenn

  1. Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige und unparteiische Ausübung der Tätigkeit als Streitmittler nicht mehr erwarten lassen,
  2. er nicht nur vorübergehend an der Ausübung der Tätigkeit als Streitmittler gehindert ist oder
  3. ein anderer wichtiger Grund vorliegt.

§ 9 Beteiligung von Verbraucherverbänden und Unternehmerverbänden

(1) 1 Ist der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle ein Verband, der Unternehmerinteressen wahrnimmt, oder wird der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle von einem solchen Verband finanziert, so bedürfen die Festlegung und die Ä

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